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   VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426   

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VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426 (https://dejure.org/2013,6251)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426 (https://dejure.org/2013,6251)
VG Augsburg, Entscheidung vom 27. Februar 2013 - Au 6 K 12.1426 (https://dejure.org/2013,6251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten Türken;Überwiegen der öffentlichen Interessen bei Begehung schwerwiegender Straftaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 10.07.2012 - 1 C 19.11

    Antrag; Äquivalenzgrundsatz; Assoziationsrecht; assoziationsrechtliches

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Nachdem mit Erlass der Unionsbürgerrichtlinie unter anderem die Richtlinie 64/221/EWG aufgehoben wurde, findet auch Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Anwendung mehr, wonach bei Nichtbeachtung des dort vorgesehenen "Vier-Augen-Prinzips" ein unheilbarer Verfahrensfehler angenommen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 29; U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 22 ff.; VGH BW, U.v. 10.2.2012 - 10 S 1361/11 - juris Rn. 28 ff.).

    Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal dann, wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397; BayVGH, U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 65).

    Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397) steht die Dauer der Befristung nicht mehr im Ermessen der Behörde, sondern unterliegt einer uneingeschränkten, vollen gerichtlichen Überprüfung.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 57 bis 60 m.w.N. sowie EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 82).

    Dabei haben die Behörden auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 47 sowie vom 8.12.2011 a.a.O. Rn. 84).

    Keine Anwendung findet dagegen im vorliegenden Fall die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 158 S. 77 vom 30.4.2004 - Unionsbürgerrichtlinie . hierzu EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 -, juris Rn. 60 f).

  • VGH Bayern, 17.07.2012 - 19 B 12.417

    Unanwendbarkeit des Vieraugenprinzips in Fällen assoziationsberechtigter

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Nachdem mit Erlass der Unionsbürgerrichtlinie unter anderem die Richtlinie 64/221/EWG aufgehoben wurde, findet auch Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Anwendung mehr, wonach bei Nichtbeachtung des dort vorgesehenen "Vier-Augen-Prinzips" ein unheilbarer Verfahrensfehler angenommen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 29; U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 22 ff.; VGH BW, U.v. 10.2.2012 - 10 S 1361/11 - juris Rn. 28 ff.).

    Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal dann, wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397; BayVGH, U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 65).

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 C 14.10

    Zwingende Ausweisung; Ermessensausweisung; gerichtliche Aufklärungspflicht;

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Dabei hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen in ausreichender Weise mit Schriftsätzen vom 16. Oktober 2012 und vom 11. Januar 2013 aktualisiert (vgl. dazu BVerwG, U.v. 13.12.2011 - 1 C 14.10 - BVerwGE 141, 253).
  • EGMR, 13.10.2011 - 41548/06

    Ausweisung straffälliger "Ausländer": Einmal Strafe ist genug

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 25.3.2010 - Mutlag/Bundesrepublik Nr. 40601/05 - InfAuslR 2010, 325; U.v. 13.10.2011 - Trabelsi/Bundesrepublik - Nr. 41548/06 - juris Rn. 54).
  • EGMR, 25.03.2010 - 40601/05

    Rechtssache M. gegen DEUTSCHLAND

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation des Ausländers und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen (EGMR, U.v. 25.3.2010 - Mutlag/Bundesrepublik Nr. 40601/05 - InfAuslR 2010, 325; U.v. 13.10.2011 - Trabelsi/Bundesrepublik - Nr. 41548/06 - juris Rn. 54).
  • EuGH, 22.12.2010 - C-303/08

    Bozkurt - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Familienzusammenführung - Art. 7

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Bei dieser Prüfung müssen die Behörden zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren (EuGH, U.v. 22.12.2010 - Bozkurt, C-303/08 - juris Rn. 57 bis 60 m.w.N. sowie EuGH, U.v. 8.12.2011 - Ziebell, C-371/08 - juris Rn. 82).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Dabei haben die Behörden auch nach der Ausweisungsverfügung eingetretene Tatsachen zu berücksichtigen, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (EuGH, U.v. 11.11.2004 - Cetinkaya, C-467/02 - juris Rn. 47 sowie vom 8.12.2011 a.a.O. Rn. 84).
  • VGH Bayern, 30.10.2012 - 10 B 11.2744

    Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Nachdem mit Erlass der Unionsbürgerrichtlinie unter anderem die Richtlinie 64/221/EWG aufgehoben wurde, findet auch Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie keine Anwendung mehr, wonach bei Nichtbeachtung des dort vorgesehenen "Vier-Augen-Prinzips" ein unheilbarer Verfahrensfehler angenommen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - InfAuslR 2012, 397; BayVGH, U.v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 29; U.v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris Rn. 22 ff.; VGH BW, U.v. 10.2.2012 - 10 S 1361/11 - juris Rn. 28 ff.).
  • EGMR, 30.11.1999 - 34374/97

    BAGHLI v. FRANCE

    Auszug aus VG Augsburg, 27.02.2013 - Au 6 K 12.1426
    Der Schutz der Bevölkerung vor Betäubungsmitteln ist ein gewichtiges Grundanliegen der Gesellschaft (vgl. EGMR, U.v.30.11.1999 - 34374/97 - NVwZ 2000, 1401).
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